Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Umweltsimulationslabors von OSRAM in Herbrechtingen

Allgemeine Leistungs – und Servicebedingungen der OSRAM GmbH

Für die Ausführung von Dienstleistungen.

Allgemeines

1. Für die Dienstleistungen der OSRAM GmbH (im Folgenden „OSRAM“) gelten nachstehende Bedingungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden von OSRAM nicht anerkannt, es sei denn, OSRAM hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Leistungs- und Servicebedingungen von OSRAM gelten auch dann, wenn OSRAM in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Leistungs- und Servicebedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.

Diese Leistungs- und Servicebedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern.

2. Die Angebote von OSRAM sind freibleibend, sofern im Einzelfall nichts anderes schriftlich bestimmt ist.

Leistung

3. Für die von OSRAM eingegangenen Leistungsverpflichtungen gilt allein die schriftliche Auftragsbestätigung von OSRAM.

4. Die Leistung erfolgt ab Werk gemäß Incoterms 2010.

5. Leistungsverzögerungen oder -beschränkungen, die ohne Verschulden von OSRAM eintreten oder nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, rechtmäßiger Aussperrung oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs von OSRAM liegen, zurückzuführen sind, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, so ist jede der Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Etwaige bereits erbrachte Gegenleistungen wird OSRAM dem Auftraggeber in diesem Fall unverzüglich zurückerstatten.

6. Gerät OSRAM aufgrund von Fahrlässigkeit mit der Leistung in Verzug, so ist die Haftung für Verzögerungsschäden (Schadensersatz neben der Leistung) auf 5 % des Preises der verspäteten Leistung und die Haftung auf Schadensersatz statt der Leistung auf 30 % des Preises der verspäteten Leistung begrenzt. Die Haftung für Verletzungen des Körpers, des Lebens und der Gesundheit bleibt unberührt.

Geheimhaltung und Geistiges Eigentum

7. Die Parteien verpflichten sich, die im Rahmen der vertraglichen Beziehungen von der jeweils anderen Partei erhaltenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse geheim zu halten, und nicht unberechtigt für eigene Zwecke zu nutzen. OSRAM ist berechtigt zur Erledigung von Aufgaben des Kunden, Subunternehmer einzuschalten Diese Partner unterliegen gleichlautenden Geheimhaltungsverpflichtungen. Im Rahmen der vertraglichen Beziehungen erhaltene oder gewonnene Informationen werden von der jeweils empfangenden Partei vertraulich behandelt, sofern sie nicht öffentlich bekannt oder zugänglich sind oder waren, oder sie waren der empfangenden Partei bereits bekannt waren oder die der empfangenden Partei von einem Dritten ohne Bruch einer Geheimhaltungsverpflichtung erhalten hat.

8. Die übermittelnde Partei behält sich ihre Rechte an sämtlichen Informationen vor, OSRAM zudem an ihren Prüfmethoden und/ oder –verfahren, an sämtlichen Geräten und/ oder Ausstattungen.

Sachmängelhaftung

9. Eine Mängelrüge muss schriftlich erfolgen. Ergibt die Prüfung durch OSRAM, dass ein Mangel vorliegt, wird nach Wahl von OSRAM nachgebessert oder eine Gutschrift in Höhe des Preises erteilt. Schlägt die Nacherfüllung durch Nachbesserung fehl oder ist diese dem Auftraggeber unzumutbar, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Schadensersatzansprüche bestehen nur unter den in Ziff. 11 bestimmten Voraussetzungen.

10. Mängelansprüche verjähren in den gesetzlich festgesetzten Fristen. Ansprüche wegen Verletzung von Gesundheit, Körper oder Leben und Ansprüche aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung verjähren ebenfalls nach den gesetzlichen Vorschriften.

Schadensersatz

11. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, soweit nicht der Schaden durch OSRAM bzw. deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist oder soweit nicht der Schaden auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Wesentliche Vertragspflichten in diesem Sinne sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

Soweit OSRAM nach der vorstehenden Regelung haftet, ist die Haftung, sofern OSRAM kein Vorsatz zur Last zu legen ist, auf einen Betrag von 2 Mio. EUR je Schadensfall beschränkt. Dies gilt nicht, wenn der vertragstypische vorhersehbare Schaden für den abgeschlossenen Vertrag ausnahmsweise höher ist. In diesem Fall ist die Haftung auf diesen höheren vertragstypischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Haftung im Falle der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche gegenüber OSRAM ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend, wenn der Auftraggeber anstelle eines Schadensersatzanspruchs einen Aufwendungsersatzanspruch geltend macht.

Für Verzugsschäden gilt darüber hinaus die Haftungsregelung unter Ziff. 6.

Zahlungsbedingungen

12. Die Preise verstehen sich in der vereinbarten Währung rein netto (exklusive aller berechneten Steuern und Gebühren) innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels ab Werk gemäß Incoterms 2010. Soweit die gesetzliche Umsatzsteuer anfällt, gelten die von OSRAM ausgewiesenen Preise zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

13. Die Zahlung ist in der vereinbarten Währung an den von OSRAM benannten Zahlungsort zu leisten. Maßgebend für die rechtzeitige Zahlung ist das Datum des Geldeinganges bei OSRAM. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum 30 Tagen netto zu bezahlen.

14. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten jährlich über dem jeweils geltenden Basiszinssatz berechnet. Die Möglichkeit der Geltendmachung eines weiter-gehenden Schadens bleibt unberührt.

15. Im Falle des Zahlungsverzuges trägt der Auftraggeber das Risiko für OSRAM etwa entstehende Währungsverluste gegenüber dem Wert der Forderung in Euro am Fälligkeitstag.

Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen

16. Der Auftraggeber hat bei Weitergabe der von OSRAM erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-)Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall hat er dabei die (Re-)Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.

Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, wird der Auftraggeber OSRAM nach Aufforderung unverzüglich alle Informationen über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der von OSRAM gelieferten Waren bzw. erbrachten Werk- und Dienstleistungen sowie diesbezügliche Exportkontrollbeschränkungen übermitteln. Der Auftraggeber stellt OSRAM von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten gegenüber OSRAM wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Auftraggeber geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller OSRAM in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen, es sei denn, der Auftraggeber hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Eine Umkehr der Beweislast ist hiermit nicht verbunden.

17. Die Vertragserfüllung seitens OSRAM steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

Gefahrgut

18. Gefährliches Probenmaterial (Gefahrgut im Sinne des Gefahrgutgesetzes) ist durch den Auftraggeber bei der Auftragserteilung schriftlich anzukündigen und später entsprechend den einschlägigen Vorschriften zu kennzeichnen und zu Verpacken.

Rechtswahl und Gerichtsstand

19. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht) sowie der Bestimmungen des internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.

20. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist, München. OSRAM ist jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

Unwirksamkeit

21. Sofern einzelne Bestimmungen dieser Leistungs- und Servicebedingungen unwirksam sein sollten, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.

November 2014

Kontakt

OSRAM Competence Center
An der Bahnbrücke, 89542 Herbrechtingen
Sammr Nasrallah-Goldberg